Zusammenfassende Meldungen pünktlich abgeben!

Die "Zusammenfassende Meldung" - kurz: ZM - hat in unserem Umsatzsteuerrecht an Bedeutung gewonnen. Diese ist schon seit jeher verpflichtend einzureichen, sofern innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder sonstige Leistungen im innergemeinschaftlichen Gebiet erbracht werden. 

Bei einer nicht getätigten oder verspäteten Abgabe der ZM kann unter anderem die Festsetzung von Zwangsgeldern die Folge sein. Mit einer Mitteilung vom 13.09.2021 wurde nun seitens des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) nochmals auf die Frist des 25. Tages Beendigung des Meldezeitraumes hingewiesen, mithin gilt für diese Meldung keine Dauerfristverlängerung!

Der Meldezeitraum ist regelmäßig das Kalendervierteljahr, im Falle von innergemeinschaftlichen Lieferungen mit einer Bemessungsgrundlage von über 50.000 EUR je Quartal kann außerdem der Kalendermonat als Meldezeitraum gelten. Folglich ist die pünktliche Einreichung der Unterlagen zur Buchhaltung (ungeachtet einer solchen Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervornanmeldung) von großer Bedeutung. 

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen hierzu an. 

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