Verbilligte Vermietung zu Corona-Zeiten?

Zum Jahreswechsel wurde das Thema der verbilligten Vermietung gleich mehrfach interessant.

Zum Einen gab es eine Gesetzesänderung, nach welcher der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anteilig versagt wird, sofern die Vermietung verbilligt - nämlich zu unterhalb von 50% (vorher: 66%) der marktüblichen Miete - erfolgt.

Andererseits stellte sich die Frage der verbilligten Vermietung für zahlreiche Vermieter, welche aufgrund der Corona-Krise Mietausfälle zu verzeichnen hatten.
Eine erfreuliche Nachricht seitens der Finanzverwaltung (OFD NRW, 02.12.2020) stellt nun klar: wer coronabedingt einen Zahlungsausfall bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verzeichnen hatte, kann nun aufatmen. Der Ausfall erfüllt nicht die Voraussetzungen einer verbilligten Vermietung im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG. Demnach ist keine Kürzung des Werbungskostenabzuges vorzunehmen.

Der Zusammenhang des Mietausfalls mit der Corona-Krise sollte zwingend dokumentiert werden. 

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